Rechtsgrundlagen
Sexualisierte Belästigung ist als eine Ausprägungsform sexualisierter Gewalt zu verstehen, wodurch belästigende Personen zumeist Macht bzw. Überlegenheit demonstrieren wollen. Derartige Übergriffe stehen nicht im Einklang mit unserer Rechtsordnung, was zahlreiche gesetzliche Bestimmungen belegen.
Universitätsangehörige (Studierende und Mitarbeiter*innen der Universität) werden u.a. durch das Gleichbehandlungsrecht vor sexualisierten Übergriffen geschützt. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (§ 8 iVm § 42 Abs 2 B-GlBG) spricht in diesem Zusammenhang von sexueller Belästigung.
Werden Personen am Campus sexuell belästigt, die nicht auf der Universität arbeiten oder studieren, ergibt sich ein Rechtsschutz allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) oder dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz Steiermark (StLGBG 2023).
Wann ist ein Übergriff eine sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsrechts?
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Die belästigende Person setzt ein Verhalten aus der sexuellen Sphäre (visuell, verbal, körperlich).
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Dieses Verhalten ist weiters objektiv würdeverletzend (oder bezweckt dies).
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Zusätzlich ist die Handlung für die betroffene Person subjektiv unerwünscht, unangebracht oder anstößig.
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Durch diese Verhaltensweise wird schließlich ein negatives Arbeits- oder Studienumfeld erzeugt (oder bezweckt dies).
Weitere Informationen zu den Belästigungsmerkmalen findest du hier.
Beispiele für sexuelle Übergriffe im Sinne des Gleichbehandlungsrechts
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Anstarren, taxierende Blicke
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anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
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anzügliche Bemerkungen z.B. über die Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
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unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
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Telefongespräche, Briefe, E-Mails oder SMS/Whatsapp-Nachrichten mit sexuellen Anspielungen
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zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
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Aufforderung zu sexuellen Handlungen
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exhibitionistische Handlungen
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Vergewaltigung und andere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (siehe unten)
Grenzüberschreitende Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung sind
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Dabei kann es sich um andere Belästigungsformen im Sinne des Gleichbehandlungsrechts handeln (aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der Religion bzw. Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung).
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Eine Rechtswidrigkeit des Übergriffs kann sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Privatrecht etc.) ergeben.
Wichtige sexualstrafrechtliche Bestimmungen
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§ 105 StGB: Nötigung
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§ 106 StGB: Schwere Nötigung
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§ 201 StGB: Vergewaltigung
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§ 202 StGB: Geschlechtliche Nötigung
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§ 205 StGB: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
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§ 205a StGB: Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
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§ 218 StGB: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlung
Weitere Informationen zu sexualrechtlichen Bestimmungen findest du hier.
Im Gegensatz zum Gleichbehandlungsrecht ist eine grenzüberschreitende Verhaltensweise im Strafrecht zumeist ab einem körperlichen Übergriff rechtswidrig.